- Sofern zwischen Makler und Angebotsempfänger noch kein Maklervertrag besteht, kommt ein Vertrag auf Grundlage der folgenden Geschäftsbedingungen dadurch zustande, dass vom Angebotsempfänger weitere Auskünfte und Unterlagen angefordert werden oder die Tätigkeit des Maklers von ihm sonst wie nutzbar gemacht wird.
- Angebote, Eingaben, Mitteilungen des Maklers sind vom Empfänger bzw. Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber bzw. Empfänger haftet für den Schaden, durch Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung entsteht.
- Der Angebotsempfänger bzw. Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer, Vermieter oder Anmieter, der Verpächter oder Anpächter) hat vor Abschluss eines Vertrages mit einem Drittendiesen zu befragen, ob der Makler zu dem angestrebten Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vermittlung beigetragen hat. Unterlässt er diese Frage, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er von der ursächlichen Tätigkeit des Maklers keine Kenntnis gehabt hat.
- Die Pflichten des Maklers ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den Geschäftsgebräuchen des Berufsstandes.
- Falls dem Angebotsempfänger eine durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er dies dem Makler unverzüglich erklären. Andernfalls kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
- Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil tätig zu werden und diesem Provision zu berechnen.
- Der Angebotsempfänger bzw. Auftraggeber hat die im Angebot genannte Provision zu zahlen; ist keine Provision genannt, die am Ort des angebotenen Objekts übliche Provision.
- Der Provisionsanspruch entsteht mit den Zustandekommen des Vertrags, auf den sich die Maklertätigkeit bezog. Er bleibt bestehen, auch wenn der Vertrag im Nachhinein wieder aufgehoben oder einem sonstigen rechtlichen Grund hinfällig wird.
- Kommt ein Vertrag ohne Mitwirkung des Maklers zustande oder gibt der Auftraggeber seine (Ver-)Kauf bzw. (Ver-)Mietabsicht auf, so steht dem Makler ein Anspruch auf Ersatz seiner bis dahin getätigten Aufwendungen zur Vermarktung des Objekts des Kunden bzw. für die Suche nach einem geeigneten Objekt zu ersetzen.
- Von einem Vertragsabschluss ist dem Makler unverzüglich schriftlich unter Angabe des Objekts und des Vertragsschließenden Mitteilung zu machen, auch dann, wenn der Abschluss nicht auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist.
- Zwischenverwertung bleibt vorbehalten.
- Anderweitige Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden.
- Die Anbringung eines Maklerschildes ist gestattet.
- Sollten Teile der Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so soll die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt sein.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers.
Zusätzliche Sonderbedingungen für Grundstücksan- und Verkauf
- Die Provision entsteht und ist zahlbar bei Abschluss eines Kaufanwartschaftsvertrages, eines notariellen Vertrages oder bei Erwerb des angebotenen Objekts in der Zwangsversteigerung. Die Maklerprovision ist ferner zu zahlen.
- wenn aufgrund eines übersandten Verkaufsangebots der Interessent mit dem genannten Verkäufer Verhandlungen aufnimmt, die auch zu einem späteren Zeitpunkt zum Vertragsabschluss führen;
- wenn mit dem vom Makler nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft (Kauf, Beleihung) abgeschlossen werden sollte;
- wenn ein Verkaufsberechtigter aus Anlass des vom Makler vermittelten oder sonst angebahnten Vertrages das Grundstück verkauft.
- Wird statt des An- oder Verkaufs eine Vermietung, Verpachtung, die Einräumung eines Nießbrauchrechts, eines Vorkaufs- oder Ankaufsrechts, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis vereinbart, so ist bei Vertragsabschluss die hierfür übliche Maklerprovision zu zahlen. Wird innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss eines der vorerwähnten Rechtsgeschäfte mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag üblichen Maklerprovision, sofern die für das vorangegangene Rechtsgeschäft bezahlte Provision die Ankaufsprovision nicht übersteigt.
- Die Übertragung eines Verfügungsrechts an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Grundstückskauf gleich zu achten.
Zusätzliche Sonderbedingungen für Miete und Pacht
- Die Maklerprovision entsteht und ist zahlbar bei Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages. Sie entfällt jedoch wieder, wenn eine notwendige behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt werden sollte.
- Ein nachträglicher Ankauf des Grundstücks durch den Mieter bzw. Pächter nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages verpflichtet zur Zahlung der ortsüblichen Maklerprovision unter Anrechnung der bereits gezahlten Vermietungs- bzw. Verpachtungsprovision, soweit diese die Verkaufsprovision nicht übersteigt.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Miet- oder Pachtvertrag gleichzuachten.
Letzte Aktualisierung (Samstag, 2. Februar 2008)